In diesem Fall konnten die Strafermittlungsbehörden zwar nicht zweifelsfrei die Urheberschaft des Täters nachweisen und mussten das Verfahren aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Das hatte jedoch keine Auswirkung auf die zivilrechtlichen Ansprüche. Der Tatverdächtige reagierte weder auf das Anwaltsschreiben noch auf die Klage, sodass ein Versäumnisurteil gegen diesen erging. Auch wenn er sich verteidigt hätte, wäre es ihm schwergefallen, die Klage abzuwehren. Die Diffamierung wurde nämlich mit dem Account des Tatverdächtigen abgesetzt, sodass der sogenannte „Beweis des ersten Anscheins” dafür sprach, dass der Beitrag auch von diesem stammte. Denn zum einen handelt es sich bei dem Account um einen privaten, nur einer Person, nämlich dem Tatverdächtigen zugeordneten Profil. Zum anderen ist es üblich, dass ein privates Profil nicht von Dritten verwendet werden kann. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung muss der Accountinhaber jetzt reagieren.
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