Das Amtsgericht Baden-Baden hat in diesem Fall den Täter wegen der Äußerungen „Kriegstreiberfotze” und „Hurensöhne” zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Das entsprach einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 5.250 Euro. Das Amtsgericht führte in der Begründung des Strafbefehls aus: „Wie beabsichtigt, war dies für zahlreiche, beliebige Internetzbenutzer als Ausdruck persönlicher Missachtung und Geringschätzung (..) zu verstehen. (…) Die Art und Weise [der] Veröffentlichung [war] wegen der großen Reichweite und des Inhalts des Kommentars geeignet, die Möglichkeiten der Abgeordneten (…) zu beeinträchtigen.”
Das ist ein klarer Fall des neu geschaffenen § 188 StGB: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“.
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