Das Amtsgericht Kenzingen hat den Verfasser der Nachricht “[…] der hurensohn” zu einer Strafe von 80 Tagessätzen verurteilt – das entspricht in diesem Fall einer Geldstrafe von 3.200 Euro. Bei dem Begriff “Hurensohn” handelt es sich um eine sogenannte Formalbeleidigung, also einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185 ff. StGB. In diesen Fällen findet ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht statt, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird.
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