Urteil: „Rheinmetallschlampe“ kostet 1000 €

In diesem Fall konnten die Strafermittlungsbehörden zwar nicht zweifelsfrei die Urheberschaft des Täters nachweisen und mussten das Verfahren aus tatsächlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Das hatte jedoch keine Auswirkung auf die …

„Arschloch“ kostet 600 €

Auch wegen dieser klaren Beleidigung sind wir gegen den Täter vorgegangen. Auf das außergerichtliche Schreiben erfolgte zunächst keine Reaktion, weshalb wir für unsere Mandantin den Fall vor …