
Wer im Internet beleidigt, verleumdet, bedroht oder in anderer Weise rechtswidrig angegriffen wird, hat häufig mehr Möglichkeiten als nur den betreffenden Beitrag zu melden. Je nach Inhalt und Umständen kommen insbesondere Ansprüche auf Löschung, Unterlassung, Auskunft und in schweren Fällen auf Geldentschädigung in Betracht. Welche Rechte haben Betroffene von Online-Hass?
Was können Betroffene von Online-Hass rechtlich verlangen?
- Löschung: Der konkrete rechtswidrige Beitrag soll aus dem Internet entfernt werden.
- Unterlassung: Die verantwortliche Person soll die Äußerung künftig nicht wiederholen.
- Auskunft: Bei anonymen Beiträgen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Identität der verantwortlichen Person ermittelt werden.
- Geldentschädigung: Bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kann eine Zahlung verlangt werden.
Ob eine Äußerung rechtswidrig ist, hängt vom konkreten Inhalt und Zusammenhang ab. Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe und zugespitzte Kritik. Sie endet jedoch dort, wo etwa die persönliche Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Eine bloße Bezeichnung als „Hassrede“ reicht deshalb für eine rechtliche Bewertung nicht aus. Entscheidend ist stets die konkrete Äußerung im jeweiligen Zusammenhang.
Wann kann ein rechtswidriger Beitrag gelöscht werden?
Ein rechtswidriger Beitrag kann grundsätzlich sowohl gegenüber der verfassenden Person als auch gegenüber der Plattform beanstandet werden. Die verfassende Person ist unmittelbar für den eigenen Inhalt verantwortlich. Gegen eine Plattform können Ansprüche insbesondere dann entstehen, wenn sie von einer konkreten Rechtsverletzung Kenntnis erhält und trotz entsprechender Prüfpflichten nicht angemessen reagiert.
Nach Art. 16 der „Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, dem Digital Services Act“ (kurz: DSA), muss ein Hostingdienst ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren anbieten. Betroffene können der Plattform deshalb einen rechtswidrigen Inhalt konkret melden. Die Plattform muss die Meldung zeitnah bearbeiten und ihre Entscheidung begründen.
Die Plattform muss jedoch nicht jeden gemeldeten Beitrag automatisch löschen. Gerade bei Meinungsäußerungen kann eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der betroffenen Person erforderlich sein. Eine Prüfpflicht setzt regelmäßig voraus, dass die Beanstandung so konkret ist, dass die mögliche Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung nachvollzogen werden kann.
Wichtig ist deshalb eine präzise Meldung. Sie sollte den beanstandeten Beitrag, die konkrete Rechtsverletzung und die wesentlichen Gründe dafür benennen. Screenshots, der Link zum Beitrag, das Nutzerkonto sowie Datum und Uhrzeit sollten gesichert werden, bevor der Inhalt möglicherweise gelöscht oder verändert wird.
Warum ist ein Unterlassungsanspruch oft wichtiger als die Löschung?
Die Löschung beseitigt grundsätzlich nur den bereits veröffentlichten Inhalt. Der Unterlassungsanspruch soll dagegen verhindern, dass die Rechtsverletzung erneut geschieht. Deshalb ist er in der Praxis häufig der wichtigste Anspruch.
Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen die verfassende Person richten. Bei einer bereits erfolgten rechtswidrigen Äußerung wird grundsätzlich vermutet, dass eine Wiederholung droht. Diese Gefahr kann regelmäßig nur durch eine geeignete Unterlassungserklärung oder eine gerichtliche Entscheidung ausgeräumt werden.
In vielen Fällen wird zunächst eine Abmahnung ausgesprochen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Die Erklärung enthält für den Fall eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe. Wenn die Angelegenheit besonders dringend ist, kann außerdem der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Die Gerichte können damit kurzfristig verbindliche Vorgaben zur weiteren Verbreitung machen.
Auch eine Plattform kann verpflichtet sein, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern, wenn sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Wie weit diese Prüf- und Handlungspflichten reichen, hängt vom Einzelfall, dem Gewicht der Rechtsverletzung und den Erkenntnismöglichkeiten der Plattform ab.
Können Betroffene bei anonymen Beiträgen die Identität des Verfassers erfahren?
Bei anonymen oder pseudonymen Beiträgen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen die Plattform in Betracht kommen. Die Plattform kann dann verpflichtet werden, vorhandene Bestandsdaten über das Nutzerkonto herauszugeben.
Die Auskunft ist kein automatischer Anspruch bei jeder unangenehmen Äußerung. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Verletzung eines geschützten Rechts, etwa des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nachvollziehbar dargelegt wird. Das Verfahren kann anschließend die Grundlage dafür bilden, Unterlassungs- oder weitere Ansprüche gegen die verantwortliche Person durchzusetzen.
Wann besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung?
Eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Ausnahme. Sie setzt grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff voraus. Außerdem darf die Beeinträchtigung nicht bereits durch andere Maßnahmen, etwa Löschung, Unterlassung, Widerruf oder Richtigstellung, ausreichend ausgeglichen werden.
Bei der Bewertung kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Eine Rolle spielen insbesondere:
- die Bedeutung und Reichweite der Äußerung,
- die Dauer und Nachhaltigkeit der Rufschädigung,
- die Auswirkungen auf die betroffene Person,
- Anlass und Beweggrund der Veröffentlichung,
- sowie der Grad des Verschuldens.
Auch ein bereits erreichter Unterlassungstitel kann berücksichtigt werden. Seine Vollstreckungsmöglichkeiten können den Anspruch auf Geldentschädigung im Einzelfall beeinflussen oder sogar ausschließen.
Was sollten Betroffene von Online-Hass jetzt tun?
Betroffene sollten den Inhalt zunächst beweissicher dokumentieren. Dazu gehören Screenshots, Links, Nutzername, Plattform, Datum, Uhrzeit und, soweit erkennbar, die Reichweite des Beitrags. Anschließend sollte geprüft werden, ob die Plattformmeldung ausreicht oder ob zusätzlich Ansprüche gegen die verfassende Person durchgesetzt werden müssen.
Die wichtigste Botschaft lautet: Online-Hass muss nicht hingenommen werden. Die schnelle Löschung kann wichtig sein. Noch wichtiger kann es sein, eine Wiederholung zu verhindern und bei schweren Eingriffen zusätzlich eine Geldentschädigung oder die Ermittlung der verantwortlichen Person zu prüfen.
Die Kanzlei SO DONE legal ist auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet spezialisiert. Wenn Sie wegen eines Online-Angriffs rechtliche Hilfe suchen, klären wir im Erstkontakt, ob Ihr Anliegen in unser Tätigkeitsfeld fällt und welche weiteren Schritte sinnvoll sind. Melden Sie sich jederzeit über unser Kontaktformular bei uns!
Beitrag von RA Alexander Brockmeier, SO DONE legal · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.