Wer sich gegen einen anonymen rechtswidrigen Beitrag im Internet wehren möchte, ist häufig auf die Bestandsdaten des Nutzerkontos angewiesen, um Auskunft über die Identität bei anonymer Hassrede zu erlangen. Nach § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, kurz TDDDG, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber der...
INHALTSVERZEICHNIS

Wer sich gegen einen anonymen rechtswidrigen Beitrag im Internet wehren möchte, ist häufig auf die Bestandsdaten des Nutzerkontos angewiesen, um Auskunft über die Identität bei anonymer Hassrede zu erlangen. Nach § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, kurz TDDDG, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber der Plattform bestehen. Sitzt der Plattformbetreiber jedoch im EU-Ausland, stellt sich zusätzlich die Frage, ob ein deutsches Gericht den Auskunftsantrag überhaupt prüfen darf. 

Gerade bei großen Plattformen mit Sitz in Irland oder Luxemburg ist diese Frage von erheblicher praktischer Bedeutung. Die deutsche Rechtsprechung hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in solchen Verfahren zuletzt überwiegend verneint. Der Bundesgerichtshof hat allerdings eine wichtige Frage ausdrücklich offengelassen. Dadurch bleibt Raum für eine abweichende rechtliche Argumentation in besonders gelagerten Fällen. 

Wozu dient der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG? 

Der Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG soll betroffenen Personen ermöglichen, Auskunft über die Identität eines anonym oder pseudonym auftretenden Nutzers bei anonymer Hassrede zu ermitteln. Die Auskunft dient nicht dazu, unmittelbar die Plattform für den Inhalt verantwortlich zu machen. Sie soll vielmehr die spätere Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die verfassende Person vorbereiten. 

Der Anspruch betrifft die bei dem Anbieter vorhandenen Bestandsdaten des Nutzers. Dazu können beispielsweise der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse oder andere bei der Registrierung hinterlegte Angaben gehören. § 21 TDDDG vermittelt dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsdaten wie IP-Adressen und genauen Zeitpunkten der Veröffentlichung. 

Der Anspruch nach § 21 Abs. 2 TDDDG ist als spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch ausgestaltet. Das Oberlandesgericht Schleswig hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Vorschrift nicht nur eine datenschutzrechtliche Erlaubnis für die Plattform enthält. Sie begründet vielmehr eine korrespondierende Auskunftspflicht gegenüber der verletzten Person. 

Welche Voraussetzungen müssen für eine Auskunft nach § 21 TDDDG vorliegen? 

Eine Auskunft setzt voraus, dass die betroffene Person die Verletzung eines absolut geschützten Rechts durch einen rechtswidrigen Inhalt nachvollziehbar darlegt und die Auskunft für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört zu den absolut geschützten Rechten. 

§ 21 Abs. 2 TDDDG erfasst nach der aktuellen Fassung insbesondere rechtswidrige audiovisuelle Inhalte sowie bestimmte rechtswidrige Inhalte, die einen der im Gesetz genannten Tatbestände erfüllen. Für die praktische Anwendung bedeutet das, dass nicht jede unhöfliche, geschmacklose oder negative Äußerung automatisch einen Auskunftsanspruch auslöst. 

Die Rechtsverletzung muss vielmehr konkret geprüft werden. Bei einer Äußerung kommt es deshalb auf den genauen Wortlaut, den Kontext, die Reichweite und die maßgebliche Deutung an. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits für die frühere Rechtslage betont, dass der Auskunftsanspruch der Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche wegen einer Verletzung absolut geschützter Rechte dient. 

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11.03.2025, Aktenzeichen VI ZB 79/23, außerdem klargestellt, dass die Gestattung und Verpflichtung zur Auskunft voraussetzen, dass der Inhalt den gesetzlichen Tatbestand tatsächlich erfüllt. Wird eine Äußerung als Werturteil eingeordnet, genügt dies grundsätzlich nicht für die Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen straflose Deutungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden, bevor eine belastende Bedeutung zugrunde gelegt werden darf. 

Für Betroffene bedeutet dies: Ein Auskunftsantrag darf sich nicht darauf beschränken, den Beitrag pauschal als „Hassrede“ oder „Beleidigung“ zu bezeichnen. Er muss die konkrete Rechtsverletzung und die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nachvollziehbar darstellen. 

Wie läuft das gerichtliche Verfahren nach § 21 TDDDG ab? 

Das Verfahren nach § 21 Abs. 3 TDDDG ist ein gerichtliches Gestattungsverfahren. Das Gericht prüft, ob der Plattformbetreiber die Bestandsdaten herausgeben darf und muss. Der Plattformbetreiber wird als Beteiligter in das Verfahren einbezogen. 

Das Verfahren gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dennoch um eine echte Parteistreitigkeit, in der sich die antragstellende Person und der beteiligte Diensteanbieter gegenüberstehen. 

Die unbekannte Person, deren Daten herausgegeben werden sollen, ist dagegen nicht zwingend Beteiligte des Verfahrens. Gerade dieser Umstand ist für die internationale Zuständigkeit von Bedeutung. Der spätere Anspruch gegen den unbekannten Nutzer und der vorgelagerte Auskunftsanspruch gegen die Plattform sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. 

Nach § 21 Abs. 3 TDDDG ist für den Antrag grundsätzlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die verletzte Person ihren Wohnsitz hat. Diese Regelung bestimmt jedoch zunächst nur die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands. Sie beantwortet nicht automatisch die vorgelagerte Frage, ob deutsche Gerichte international zuständig sind. 

Warum richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO? 

Sitzt der Plattformbetreiber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, richtet sich die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Brüssel-Ia-Verordnung, kurz EuGVVO. 

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 28.09.2023, Aktenzeichen III ZB 25/21, entschieden, dass das Verfahren nach § 21 TDDDG beziehungsweise nach der damaligen Parallelregelung des § 21 TTDSG eine Zivilsache im Sinne der EuGVVO ist.  

Deshalb gelten die unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln. 

Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind grundsätzlich die Gerichte am Sitz des beklagten oder beteiligten Unternehmens zuständig. Bei einem Plattformbetreiber mit Sitz in Irland oder Luxemburg führt dies regelmäßig dazu, dass die Auskunft vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats beantragt werden müsste. 

Die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO enthalten daneben besondere Gerichtsstände. Sie sind als Ausnahmen vom allgemeinen Gerichtsstand grundsätzlich eng auszulegen. Eine Zuständigkeit darf daher nicht allein deshalb angenommen werden, weil das Verfahren inhaltlich mit einer Rechtsverletzung in Deutschland zusammenhängt. 

Warum hilft der deutsche Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzung häufig nicht weiter? 

Der Umstand, dass der rechtsverletzende Beitrag in Deutschland abrufbar ist oder die betroffene Person hier wohnt, begründet nach der derzeit überwiegenden Rechtsprechung nicht automatisch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Auskunftsantrag gegen die Plattform. 

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet bei unerlaubten Handlungen grundsätzlich einen Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses. Der Bundesgerichtshof versteht diese Vorschrift jedoch als unionsrechtlich autonom auszulegende Zuständigkeitsregel. Entscheidend ist daher, ob der konkrete Anspruch gegen den Plattformbetreiber selbst eine unerlaubte Handlung oder eine gleichgestellte Handlung betrifft. 

Bei einem Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG richtet sich der Anspruch typischerweise nicht gegen den Plattformbetreiber wegen der Veröffentlichung selbst. Die betroffene Person will vielmehr Daten über den Nutzer erhalten, der den Inhalt veröffentlicht hat. Der Plattformbetreiber wird deshalb als Dritter in Anspruch genommen, der die Identifizierung ermöglichen soll. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die deliktischen Ansprüche gegen den unbekannten Nutzer nicht ausreichen, um den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO im Verhältnis zur Plattform zu begründen. Die betroffene Person und der Verfasser des Beitrags stehen sich im Auskunftsverfahren nicht als Parteien gegenüber. Aus dem Verhalten des unbekannten Nutzers kann deshalb keine besondere Nähe des Auskunftsverfahrens zu den deutschen Gerichten hergeleitet werden. 

Auch die Argumentation, der Auskunftsanspruch sei lediglich ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des späteren Unterlassungs- oder Geldentschädigungsanspruchs, hat der Bundesgerichtshof nicht akzeptiert. Eine solche Anknüpfung würde die internationale Zuständigkeit davon abhängig machen, ob das nationale Recht einen bestimmten Auskunftsanspruch vorsieht. Das widerspräche nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der unionsrechtlich autonomen Auslegung der EuGVVO. 

Welche Rechtsprechung bestätigt diese restriktive Linie? 

Mehrere Oberlandesgerichte haben die vom Bundesgerichtshof vorgegebene restriktive Auslegung übernommen. Besonders deutlich zeigt sich dies in Entscheidungen zu Plattformen mit Sitz in Irland. 

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 17.12.2024, Aktenzeichen 15 W 107/24, einen Auskunftsantrag zurückgewiesen. Es stellte darauf ab, dass die Antragstellerin lediglich deliktische Ansprüche gegen den unbekannten Nutzer geltend machte. Die Voraussetzungen einer eigenen Störerhaftung der Plattform hatte sie dagegen nicht konkret dargelegt. 

Das Oberlandesgericht Köln verneinte außerdem eine Zuständigkeit deutscher Gerichte allein deshalb, weil die Plattform den Nutzern ihre Dienste zur Verfügung gestellt hatte. Die Bereitstellung der Plattform sei für sich genommen keine unerlaubte Handlung. Eine andere Bewertung könne sich ergeben, wenn der Plattform eine konkrete rechtswidrige Handlung oder Unterlassung vorgeworfen werde, etwa die Nichtlöschung eines Inhalts trotz bestehender Handlungspflicht. 

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 16.06.2025, Aktenzeichen 6 W 6/25 e, ebenfalls die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint. Auch dort fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einem konkreten Vortrag zu einer eigenen Störerhaftung der Plattform. 

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 26.08.2025, Aktenzeichen 18 W 677/25, bestätigt, dass das Verfahren nach § 21 TDDDG eine Zivilsache im Sinne der EuGVVO ist und sich die internationale Zuständigkeit nach deren Regeln richtet. 

Gibt es eine Ausnahme bei einer eigenen Haftung der Plattform? 

Eine wichtige Frage ist bislang nicht abschließend geklärt: Ob deutsche Gerichte zuständig sein können, wenn die betroffene Person neben dem Verhalten des unbekannten Nutzers auch eine eigene rechtswidrige Handlung der Plattform geltend macht. 

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seinem Beschluss vom 28.09.2023, Aktenzeichen III ZB 25/21, ausdrücklich offengelassen. Er musste nicht entscheiden, ob Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet sein kann, wenn sich der Auskunftsantrag auch auf eine unerlaubte Handlung des Plattformbetreibers stützt. 

Das Oberlandesgericht Köln hat diese offene Frage in seinem Beschluss vom 17.12.2024, Aktenzeichen 15 W 107/24, ebenfalls nicht entschieden, weil die dortige Antragstellerin keine konkrete eigene Störerhaftung der Plattform geltend gemacht hatte. 

Für die Antragspraxis folgt daraus ein entscheidender Punkt: Der bloße Hinweis, die Plattform könne möglicherweise als Störerin haften, dürfte nicht ausreichen.  

Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Vortrag dazu, 

  • welche eigene Handlung oder Unterlassung der Plattform vorgeworfen wird, 
  • wann die Plattform von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, 
  • weshalb eine Prüfungs- oder Löschungspflicht bestand, 
  • und warum die Plattform diese Pflicht verletzt haben soll. 

Das Oberlandesgericht Köln hat ausdrücklich zwischen dem bloßen Betrieb der Plattform und einer möglichen rechtswidrigen Nichtlöschung unterschieden. Erst eine konkrete eigene Pflichtverletzung kann überhaupt die Frage aufwerfen, ob der Auskunftsanspruch als Nebenanspruch zu einem gegen die Plattform gerichteten deliktischen Anspruch einzuordnen ist. 

Was bedeutet die internationale Zuständigkeit für Betroffene? 

Die internationale Zuständigkeit kann zur eigenständigen Zugangshürde werden, bevor ein deutsches Gericht überhaupt prüft, ob der Inhalt rechtswidrig ist. Ein Antrag kann inhaltlich gut begründet sein und trotzdem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn das deutsche Gericht international nicht zuständig ist. 

Das zeigt auch die Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 02.09.2024, Aktenzeichen 5 O 133/24. Das Gericht stellte darauf ab, dass sich die Antragstellerin im Kern auf Rechtsverletzungen durch die unbekannten Nutzer berufen hatte. Diese Bezugnahme genügte nicht, um den Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegenüber der Plattform zu eröffnen.

Der Wohnsitz der betroffenen Person in Deutschland kann daher zwar für die örtliche Zuständigkeit nach § 21 Abs. 3 TDDDG relevant sein. Er ersetzt aber nicht die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben. 

Was ist bei der Antragstellung besonders wichtig? 

Ein Auskunftsantrag nach § 21 TDDDG muss sowohl materiell-rechtlich als auch zuständigkeitsrechtlich präzise vorbereitet werden. Fehler bei der internationalen Zuständigkeit können dazu führen, dass das Verfahren beendet wird, ohne dass die Rechtsverletzung inhaltlich abschließend geprüft wird. 

Vor der Antragstellung sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden: 

  • Der genaue Wortlaut und der vollständige Kontext des Beitrags müssen gesichert sein. 
  • Die konkrete Verletzung eines absolut geschützten Rechts muss erläutert werden. 
  • Es muss dargelegt werden, weshalb der Inhalt rechtswidrig ist. 
  • Der Zusammenhang mit den in § 21 Abs. 2 TDDDG genannten gesetzlichen Voraussetzungen muss nachvollziehbar dargestellt werden. 
  • Der Sitz des Plattformbetreibers und die daraus folgende internationale Zuständigkeit müssen geprüft werden. 

Welche Rolle spielt SO DONE legal? 

SO DONE legal befasst sich mit der rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit digitaler Gewalt, Äußerungsrecht und Persönlichkeitsrecht. Bei anonymen Online-Angriffen gehört zur Prüfung nicht nur die Frage, ob der konkrete Inhalt rechtswidrig ist. Ebenso wichtig sind die vorhandenen Daten, der Sitz des Plattformbetreibers, die internationale Zuständigkeit und der richtige Verfahrensweg nach § 21 TDDDG. 

Die Kanzlei kann prüfen, ob ein Auskunftsantrag in Deutschland Aussicht auf Erfolg hat, ob eine eigene Verantwortlichkeit der Plattform in Betracht kommt und ob eine mehrstufige Identifizierung erforderlich ist. Wenn ein deutsches Gericht nicht international zuständig ist, muss außerdem geklärt werden, welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten bestehen. 

Betroffene sollten den Inhalt möglichst frühzeitig sichern. Dazu gehören Screenshots, der vollständige Link, Nutzername, Datum, Uhrzeit und, soweit erkennbar, die Reichweite des Beitrags. Anschließend sollte die rechtliche Einordnung einschließlich der Zuständigkeitsfragen erfolgen. 

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme finden Sie auf unserer Website.

Fazit: Was ist die wichtigste Erkenntnis? 

Ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG kann ein wichtiges Instrument zur Identifizierung anonymer Nutzer sein. Bei Plattformen mit Sitz im EU-Ausland scheitert das Verfahren vor deutschen Gerichten jedoch häufig an der internationalen Zuständigkeit. 

Nach der derzeit maßgeblichen Rechtsprechung reicht es regelmäßig nicht aus, dass der unbekannte Nutzer in Deutschland eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn eine konkrete eigene Pflichtverletzung der Plattform geltend gemacht wird. Diese Möglichkeit ist durch die Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt und muss im jeweiligen Verfahren sorgfältig herausgearbeitet werden. 

FAQ zur internationalen Zuständigkeit und zu § 21 TDDDG 

Kann ich einen anonymen Nutzer nach § 21 TDDDG identifizieren lassen? 

Ja, unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG kann ein Anspruch auf Auskunft über vorhandene Bestandsdaten bestehen. Die Auskunft muss zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechts erforderlich sein. 

Welche Daten kann ich nach § 21 TDDDG erhalten? 

Der Anspruch betrifft grundsätzlich Bestandsdaten. Dazu können etwa bei der Plattform hinterlegte Registrierungsdaten gehören. Nutzungsdaten wie IP-Adressen und genaue Zeitpunkte der Nutzung werden von § 21 TDDDG grundsätzlich nicht erfasst. 

Ist ein deutsches Gericht zuständig, wenn ich in Deutschland wohne? 

Nicht automatisch. § 21 Abs. 3 TDDDG regelt zwar grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz der verletzten Person. Bei einem Plattformbetreiber mit Sitz im EU-Ausland muss zusätzlich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO geprüft werden. 

Reicht es für Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aus, dass der beleidigende Beitrag in Deutschland abrufbar war? 

Nach der derzeit überwiegenden Rechtsprechung reicht dies für einen Auskunftsantrag gegen die Plattform regelmäßig nicht aus. Die deliktische Handlung des unbekannten Nutzers wird der Plattform nicht allein deshalb zugerechnet, weil sie die technische Plattform bereitstellt. Hier kann dann aber auf den Verbrauchergerichtsstand zurückgegriffen werden. 

Beitrag von RA Alexander Brockmeier, SO DONE legal · Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


Weitere Beiträge

Wer im Internet beleidigt, verleumdet, bedroht oder in anderer Weise...
SO DONE legal leistet Unterstützung bei Online-Hass für Betroffene bei...

Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen.

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua. At vero eos et accusam et justo duo dolores et ea rebum. Stet clita kasd gubergren, no sea takimata sanctus est Lorem ipsum dolor sit amet.