Fragen & Antworten
Wenn Sie auf unser Schreiben nicht innerhalb der angegebenen Frist reagieren, müssen wir davon ausgehen, dass Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen. In diesem Fall erheben wir in der Regel namens und in Vollmacht unserer Mandanten Klage, um den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Im Rahmen des Klageverfahrens fallen weitere Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten an. Sollten Sie einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, so kämen diese Kosten hinzu. Sämtliche Verfahrenskosten hat die Partei zu tragen, die im Gerichtsverfahren unterliegt.
Unsere Beauftragung ist von der strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft zu unterscheiden. Aufgrund unseres Strafantrages ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Sie. Eine Beleidigung wird beispielsweise gemäß § 185 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In der Regel werden Täter in Folge eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Neben der Strafe stehen die zivilrechtlichen Ansprüche unserer Mandanten. Insbesondere bestehen bei einer Beleidigung den Geschädigten der Anspruch auf zukünftige Unterlassung und bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Anspruch auf Geldentschädigung zu. Dabei ist zu beachten, dass die Geldentschädigung keine Strafe darstellt, sondern eine Genugtuung infolge der Rechtsverletzung leisten soll.
Nein. Die Unterlassungserklärung muss uns postalisch im Original, von Ihnen handschriftlich unterzeichnet an uns übersendet werden. Zur Fristwahrung können Sie uns jedoch die Erklärung in Textform zusenden, wenn Sie uns das Original im Nachgang zusenden.
Die Schriftform wird von dem Gesetzgeberin § 780 BGB für die Unterlassungserklärung als ein sogenanntes abstraktes Schuldanerkenntnis vorausgesetzt. Nur eine solche formwahrende Erklärung kann die Wiederholungsgefahr ausreichend beseitigen und den Anspruch erledigen.
Wichtig ist, dass diese Erklärung eindeutig und hinreichend bestimmt ist. Ihr ernstlicher Wille muss zu erkennen lassen, dass Sie die betreffende Äußerung nicht mehr tätigen. Die Erklärung ist daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abzusichern. Unserem Aufforderungsschrieben haben wir einen Entwurf beigefügt, der diesen Anforderungen gerecht wird. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, eine eigenhändige Erklärung abzugeben.
Das Löschen des Kommentars ist zwar zwingend erforderlich, räumt jedoch nicht hinreichend die Wiederholungsgefahr aus. Nur weil Sie den Kommentar löschen oder gar Ihren Account deaktivieren, bedeutet dies noch nicht, dass Sie sich nicht wieder einen Account anlegen und erneut die Persönlichkeitsrechtsverletzung begehen.
Nur eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt sicher, dass Sie künftig unsere Mandantschaft nicht erneut diffamieren. Für den Fall der Zuwiderhandlung würde unserer Mandantschaft dann ein Anspruch auf angemessene Vertragsstrafe zustehen.
Grundsätzlich müssen Sie unabhängig Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die abverlangte Unterlassungserklärung innerhalb der Frist abgeben. Eine Fristverlängerung kommt für die Abgabe dieser Erklärung nicht in Betracht.
Hinsichtlich der ggf. anfallenden Geldentschädigung und der Rechtsanwaltsgebühren besteht die Möglichkeit, Ihnen in Ausnahmefällen eine Ratenzahlung zu gewähren. Hierfür ist zwingend eine Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist unter Vorlage entsprechender Belege erforderlich. Erst wenn uns entsprechende Nachweise zugegangen sind, können wir prüfen, ob ausnahmsweise eine Ratenzahlung gewährt werden kann.